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Inkasso
Grundsätzlich dürfen Rechtsanwälte für die gerichtliche Forderungsbeitreibung keine Vergütung vereinbaren, die geringer ist als die streitwertabhängige Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) – unabhängig davon, ob die Forderung letztlich beigetrieben werden kann, oder der Mandant „ins Leere greift“.
Die Forderungsdurchsetzung gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner kann daher neben dem Forderungsausfall noch weitere nicht unerhebliche Kosten mit sich bringen. Es besteht die Gefahr, „gutes Geld schlechtem hinterher zu werfen“.
Im Rahmen unserer Inkassovereinbarungen machen wir von der in §4 Abs. 2 RVG eingeräumten Ausnahme Gebrauch und fordern die gesetzlichen Gebühren nur, wenn der Schuldner auch tatsächlich bezahlt. Soweit und solange die Forderung nicht beigetrieben werden kann, bezahlt der Mandant nur eine (selbstverständlich geringere) Pauschale. In der Inkasso-Pauschale sind enthalten die vorgerichtliche Mahnung, das gerichtliche Mahnverfahren bis zum Vollstreckungsbescheid und zumindest eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Gerne teilen wir Ihnen unsere Tarif auf Anfrage mit.
Hinweis: Die Inkassopauschale deckt nur das unstreitige Beitreibungsverfahren ab. Soweit der Schuldner Einwendungen gegen die Berechtigung des Anspruches erhebt und dadurch ein streitiges Gerichtsverfahren erforderlich wird, sind wir an die Mindestsätze nach dem RVG gebunden. Unseren Inkassokunden versprechen wir jedoch, auch im streitigen Verfahren lediglich die gesetzlichen Gebührensätze zu fordern und nicht wie sonst üblich auf Stundenbasis abzurechnen.
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