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Markenrecht
Marken ordnen ein Produkt einem bestimmten Hersteller zu. Durch den Schutz der Marke soll das Vertrauen des Marktes in einen Hersteller geschützt werden und gleichzeitig dieser die Exklusivität des durch ihn erworbenen Vertrauens behalten dürfen.
Zwar kann Markeschutz auch ohne Eintragung entstehen, wenn die Marke in der Benutzung eine gewisse Durchsetzungskraft erlangt hat. Wann diese Schwelle überschritten wurde, ist jedoch in der Praxis meist schwer nachzuweisen. Daher empfiehlt es sich, die eigenen Produkte frühzeitig durch Markenanmeldung zu schützen, bevor ein Dritter mit einer „feindlichen“ Anmeldung oder einem Nachahmerprodukt das Marktvertrauen entziehen und ausbeuten kann.
Marken können in vielerlei Form, beispielsweise als Wortmarke, Wortbildmarke, als Farbkombination, Geräuschen („Jingle“) oder sonstige Zeichen bestehen. Neben der Marke gibt es als „kleine Münze“ auch noch den Geschmacksmusterschutz als Schutz eines typischen Designs (Blechkleid einer Autofamilie, ein bestimmtes Caro als Futter von Mänteln, die charakteristischen Rillen auf einer Reiskofferserie).
Anträge auf Markeneintragung können kostenpflichtig zurückgewiesen werden, wenn diese nicht richtig formuliert oder zu weit gefasst sind. Wir beraten unsere Kunden bei der richtigen Markenantragsstellung, bei der Verteidigung der durch Eintragung oder Benutzung erworbenen Marke gegenüber Wettbewerbern und bei der Vergabe und vertraglichen Regelungen von Benutzungslizenzen.
Im Bereich des Markenrechts werden oftmals „Verstöße“ abgemahnt, die rechtlich gesehen keine sind. Wir helfen unseren Mandanten, sich gegen unberechtigte Abmahnungen zu verteidigen und im Falle der berechtigten Abmahnung Risiken zu begrenzen und ein möglichst günstige Lösung zu finden.
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